Satzung

Satzung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft.
(1) Der Verein trägt den Namen
Modellflugclub ,,IMMELMANN” e.V. Hamm
(abgekürzt: MFC ,,IMMELMANN” e. V Hamm).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamm.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied eines Fachverbandes für Modellflugsport.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit.
(1) Der MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm ist ein Verein, in dem sich Modellflugfreunde zusammengeschlossen haben zur Ausübung des Modellflugsportes und
(2) zur Förderung Jugendlicher.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen wie z.B. Modellflugwettbewerbe verwirklicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
.

§ 3 Art der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft im MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm ist wie folgt gegliedert:
(1) Aktive Mitglieder sind solche, die sich fliegerisch betätigen und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Passive Mitglieder sind solche, die vorübergehend oder dauernd nicht mehr fliegerisch tätig sind. Bei gelegentlicher Benutzung der Sportanlagen werden sie wie Gastflieger geführt.
(3) Jugendliche können jederzeit aufgenommen werden. Der MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm ist aber nicht verpflichtet, sie
bei Beendigung des jugendlichen Status als Vollmitglied zu übernehmen.
(4) Fördermitglieder sind solche, die den Verein vor allem ideell und finanziell unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) Mitglied des MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm kann jede natürliche Person werden, die sich für den Modellflugsport interessiert.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftfähigen.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Während der Probezeit, in der der Antragsteller kein Stimmrecht hat,
können beide Vertragspartner den Vertrag ohne Angabe von Gründen einseitig und nur in schriftlicher Form lösen. Der Antragsteller
hat nach ablehnendem Bescheid durch den Vorstand die Möglichkeit der Berufung auf einer Mitgliederversammlung.
Diese ist schriftlich über ein Mitglied an den Vorstand zu richten.
(4) Die Aufnahme ist mit einer Probezeit von etwa einer Flugsaison verbunden. Nach dieser Probezeit stimmt die Mitgliederversammlung
unter Ausschluss des Antragstellers ab, ob die Aufnahme endgültig ist, wobei 2/3 der Stimmen erforderlich
sind.
(5) Mehrfachmitgliedschaft in Modellflugvereinen ist im Aufnahmeantrag anzugeben. Auf interne Vereinswettkämpfe aufbauende
weitere Wettkampfqualifikationen dürfen im Falle der Mehrfachmitgliedschaft nur im Namen des
MFC,,IMMELMANN,’ e.V. Hamm erstrebt werden.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Satzung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm Seite 2 von 5
(7) Eine Überleitung vom aktiven zum passiven Mitglied kann auf schriftlichem Antrag zum Jahresende erfolgen. Umgekehrt,
vom passiven zum aktiven Mitglied, nach Abstimmung mit dem Vorstand, jederzeit.
(8) Mit der Unterschrift unter den Aufnahmeantrag wird diese Satzung anerkannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Tod
(b) durch freiwilligen Austritt (Kündigung), der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und spätestens bis zum
15.September schriftlich beim Vorstand vorliegen muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Ein Anspruch auf Auszahlung festgelegter
und vorgenommener Einzahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Satzung bzw. Flugordnung oder wegen vereinsschädigenden
Verhaltens. Dem Verursacher wird sein Fehlverhalten schriftlich vom Vorstand mitgeteilt. Wird innerhalb von 2 Monaten
nach dem Datum des Begründungsschreibens kein Widerspruch eingelegt, gilt der Vereinsausschluss als abgeschlossen.
Sollte Widerspruch eingelegt werden, wird eine Mitgliederversammlung einberufen, die nach Anhörung des
Vorstandes und des Beschuldigten über den endgültigen Ausschluss mit 2/3 der Stimmen entscheidet. Für den gesperrten
bzw. verwirkten Zeitraum erfolgt keine Beitragsvergütung. Der Beitrag ist bis zum endgültigen Ausschluss in voller Höhe fällig.

(d) nach zweimal in Abständen von etwa einem Monat erfolglos angemahnten Beitragrückstandes. Ist 14 Tage nach der
zweiten Mahnung der Kontostand nicht ausgeglichen oder ein unverschuldetes Säumnis nachgewiesen, entfällt das
Stimmrecht und jedes Recht die vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen. Bis zur Begleichung des schuldigen Betrages
bleibt der Ausgeschlossene Schuldner des MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm. Er trägt auch die entstehenden zusätzlichen Kosten.

(2) Nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft müssen alle vereinsbezogenen Gegenstände, insbesondere der Schlüssel des Gerätehauses,
(3) Bei Ausscheiden erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein. zurückgegeben werden.

§ 6 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und Pflichtarbeitsstunden.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes sowohl die Höhe der Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge
als auch die Höhe und den Termin für die evtl. Umlagen und Pflichtarbeitsstunden. Umlagen sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.

(2) Die finanziellen Regelungen zwischen dem MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm und seinen Mitgliedern erfolgt über das Bankeinzugsverfahren.

(3) Zur Durchführung seiner Vorhaben im Sinne dieser Satzung erfolgt die Finanzierung durch Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr
und Monatsbeiträgen die jeweils im 1. und 3 Quartal des Jahres eingezogen werden Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung evtl. finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, die für alle aktiven Mitglieder bindend sind.

(4) Passive-, Förder- und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Umlagen und Leistung von Arbeitsstunden befreit.
(5) Jugendliche, passive und Fördermitglieder zahlen gegenüber aktiven Mitgliedern einen geringeren Kostenanteil, der in der Gebührenordnung festgelegt wird.

(6) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Er hat
der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Über das Erlassen von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der Jahreshauptversammlung durch die Kassenprüfer geprüft
.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Endastung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Bericht ist vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form zuzustellen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen
des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(3) Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder auf dem Vereinsgrundstück bzw. bei VeranSatzung
des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm Seite 3 von 5
staltungen vorkommenden Unfälle und sonstigen Schäden, insbesondere Diebstahl und Beschädigungen, soweit die Schäden
nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum auch für den Fall einer fahrlässigen Beschädigung.

(4) Personenbezogene Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke in Datensammlungen erfasst und verarbeitet. Die Mitglieder
können jederzeit auf Verlangen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft erhalten.
(5) Für alle Mitglieder ist im Rahmen ihrer Betätigung innerhalb des Vereins die vom Vorstand erlassene Flug- und Platzordnung
(6) Allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten. Das gleiche gilt verbindlich.

für die Anweisungen des erweiterten Vorstandes innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches.
(7) Materielle Schenkungen an den Verein sind nur im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

(8) Leihgaben an den Verein sind nur in Absprache mit dem Vorstand möglich und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich einmal zu Beginn des Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder
sind hiervon mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassierer, dem Schriftführer oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Reihenfolge der Vertretung ist verbindlich.
(3) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung über die ihr obliegenden
Aufgaben durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
(e) Entgegennahme des Kassenberichtes;
(f) Entlastung des Vorstandes;
(g) Genehmigung oder Ablehnung des vom Vorstand bestätigten Aufnahmeantrags als Clubmitglied (2/3 Mehrheit)
(h) Genehmigung des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr;
(i) Festlegung der Gebührenordnung, Umlagen, Arbeitseinsätze;
(j) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Flugleiters, des Platzwartes, des Jugendwartes, der zwei
Kassenprüfer und des Schlichters;
(k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung des Vereins;
(l) Beschlussfassung über einen Mitglied-Ausschluss;
(m) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(n) Auflösung des Vereins (s. § 16)
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt
zugeben. Dringlichkeitsanträge, die auf der Versammlung selber eingereicht werden, werden nur behandelt, wenn die Mitglieder
sie als Tagesordnungspunkt annehmen. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 10 Wahlmodus und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(1) eine Pattsituation, gilt der Antrag als abgelehnt und muss wiederholt werden
(2) Bei Wahlen und Beschlussfassungen ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausschlaggebend.
(3) Jedes von der Mitgliederversammlung bestätigte aktive und passive Mitglied über 16 Jahre und jedes Ehrenmitglied hat Sitz
und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Bei Neuwahlen oder Abwesenheit des Vorstandes (z.B. bei Verhinderung oder nach Rücktritt) bestimmen die Mitglieder der
Versammlung den Versammlungsleiter. Dieser leitet die Wahl und die vorhergehende Diskussion.
(5) Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Wenn in dieser Satzung keine besonderen Bedingungen vorgeschrieben sind, ist ein Antrag durch Beschlussfassung angeSatzung
des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm Seite 4 von 5
nommen bzw. ein Wahlkandidat gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind. Hat bei
Wahlen kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entsteht bei der Beschlussfassung
(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden vor der Ermittlung der jeweils erforderlichen Mehrheit abgezogen
(7) Die Art der Beschlüsse und Wahlvorgänge ist zu protokollieren, und das Ergebnis aufzuführen. Der 1.Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung sein Vertreter und der Protokollführer unterschreiben dies und lassen es auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
bestätigen. Wurde für die Durchführung von Wahlen ein Wahlleiter gewählt, unterschreibt dieser ebenfalls das Protokoll.

(8) Spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung muss das Protokoll der vorherigen Versammlung zur
Einsichtnahme in der Hütte am Platz ausliegen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm besteht aus dem 1 Vorsitzenden, seinem Stellvertreter dem
2.Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden
oder durch einen von beiden jeweils zusammen mit dem Kassenwart oder Schriftführer.
(4) Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein von den übrigen Vorstandsmitgliedern gewähltes Mitglied eingesetzt werden.
(5) Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand sind der gesamte Schriftwechsel sowie die verwalteten Unterlagen und Gegenstände
in einem angemessenen Zeitraum an den jeweiligen Nachfolger zu übergeben. Ein Übergabeprotokoll ist zu erstellen
und von beiden Seiten zu unterschreiben. Die gleiche Regelung gilt für den erweiterten Vorstand und die Bereichsleiter.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen seine Mitglieder zu einer Sitzung einladen und Beschlüsse

fassen. Die Einladung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden vorgenommen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Von jeder Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Bei Beschlussfassungen sind diese wörtlich zu fixieren und von allen
Vorstandmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Vorstandmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
(5) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
über 800,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Ausgenommen sind hiervon Kosten für Pacht und Versicherung.

§ 13 Außerordentliche Versammlung.
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder 1/3 der Stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Einladung
dazu hat mit einer frist von etwa 30 Tagen mit Angabe des Grundes zu erfolgen.

§ 14 Erweiterter Vorstand, Beauftragte und Ausschüsse.
(1) Zum erweiterten Vorstand zählen:
(a) der Jugendwart
(b) der Hauptflugleiter
(c) der Platz- und / oder Gerätewart.
Zu a. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen und wird in erster Linie aus ihren Reihen vorgeschlagen und wie
bei Vorstandswahlen durch die Mitglieder bestätigt.
Zu b. Der Hauptflugleiter koordiniert gemeinsam mit dem Vorstand den Flugbetrieb. Er organisiert und kontrolliert den reibungslosen
Ablauf des Flugbetriebes unter Wahrung der vom RP Münster aufgestellten Bedingungen. Die Mitgliederversammlung
wählt ihn unter den gleichen Bedingungen wie den Vorstand.
Zu c. Der Platz und / oder Gerätewart sorgt für die Einhaltung der gemeinsam mit dem Vorstand erarbeiteten Anordnungen.
Die Wahl erfolgt in der gleichen Art wie beim Vorstand.
(2) Unter Beibehaltung der Vereinsgemeinschaft insgesamt ist es erwünscht, wenn aus näher spezifizierten Bereichen jeweils
Satzung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm Seite 5 von 5
ein Beauftragter aus den reihen der aktiven Mitglieder gewählt wird, der auch außerhalb der Mitgliederversammlung diesen
Interessenbereich bei der Planung mit dem Vorstand vertritt. Die Beauftragten sollten für folgende Bereiche qualifiziert
sein:
(a) Modell-Motorflug (Flächenmodelle)
(b) Modell-Hubschrauberflug
(c) Modell-Segelflug.
(3) Die Bereiche können bei Bedarf erweitert werden
(4) Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand und / oder die Beauftragten, zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Einmal, möglichst zu Beginn des Jahres, ist ein gemeinsames Treffen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der
Beauftragten und evtl. anderer Ausschussmitglieder einzuplanen.

§ 15 Vermittlungsausschuss
(1) Im Bedarffalle kann bei Streitigkeiten ein Vermittlungsausschuss eingesetzt und angerufen werden. Der Vermittlungsausschuss
besteht aus einer ungeraden zahl von mindestens 5 Personen und setzt sich aus je einem Vertreter der Bereiche
Motor-, Hubschrauber- und Segelflug, des Vorstandes und einem auf der Mitgliederversammlung eigens zu wählenden älteren
Vereinsmitglied als Leiter des Ausschusses (Schlichter) zusammen. In Disziplinarangeleigenheiten steht seine Entscheidung

über der des Vorstandes. Die Entscheide müssen mit Mehrheit gefällt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Einladung zur Auflösung des Vereins muss mit einer Vorgabezeit von 4 Wochen erfolgen und darf nur den Tagesordnungspunkt
Auflösung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm enthalten.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 90% der
stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall muss mit einem Abstand von etwa vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden mit dem Hinweis, dass die erneut einberufene Mitgliederversammlung in
jedem Fall beschlussfähig ist. Entscheiden sich 8 der erschienenen Mitglieder oder mehr gegen die Auflösung des Vereins, gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Falls die Mitgliederversammlung die Auflösung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm beschließt, sind die Mitglieder
des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des MFC ,,IMMELMANN” e. V Hamm fällt an die Gemeinde
Hamm-Heessen, die es für gemeinnützige Zwecke im Modellflug einsetzt.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm am 11. Januar 2002 genehmigt.
Hamm, im Januar 2002
(Willi Müller, 1.Vorsltzender) (Detlef Wagner, 2.Vorsitzender)
(Hans-Dieter Braun. Schriftführer) (Mark Junge Ilges, Kassenwart)

MFC-IMMELMANN