Flugordnung des MFC „IMMELMANN“ e.V. Hamm
In Ergänzung der Satzung des MFC ,,IMMELMANN” e V. Hamm vom 03.04.1992 und unter
Einbeziehung der Erlaubnis des RP Münster zum Betrieb von Flugmodellen mit
Verbrennungsmotoren auf dem Modellflugplatz des MFC „IMMELMANN” e.V. Hamm im
Bereich der Stadt Hamm, Stadtteil Heessen, Westdahlsort, Flur 36, Flurstuck 3 ist für alle
Modellflieger des MFC ,,IMMELMANN” e.V. Hamm nachstehend aufgeführte Flugordnung
bindend. Die z.Zt. vorliegende Erlaubnis des RP ist mit Schreiben vom 23. August 2005 auf
unbegrenzte Zeit geändert worden
1. Flugerlaubnis
Für das Betreiben eines ferngesteuerten Modellflugzeuges auf dem Modellflugplatz des MFC
,,IMMELMANN” e.V. Hamm sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
1.1 Der Pilot muss Mitglied des MFC „IMMELMANN” e.V Hamm und im Sinne der
Satzung dazu berechtigt sein.
1.2 Der Pilot muss im Besitz einer gültigen Funklizenz der Bundespost für seine benutzte
Fernsteuerung sein. (s. § 103LuftVO)
1.3 Der Pilot muss den Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung für das von ihm
gesteuerte Modell nachweisen. (s. § 103 LuftVO)
1.4 Der Pilot muss den Nachweis erbringen, sein Flugmodell mit ausreichender Sicherheit
steuern zu können.
1.5 Der Pilot muss sich vor Inbetriebnahme seiner Fernsteuerung in das ausgelegte Flugbuch
unter Angabe seiner benutzten Frequenz und dem zugehörigen Kanal eintragen. Ist der von
ihm benutzte Kanal schon eingetragen, ist eine sofortige Verständigung mit dem Betreiber des
gleichen Kanals Pflicht.
1.6 Der Pilot muss die von ihm benutzte Frequenz und den Kanal für alle übrigen Piloten
deutlich sichtbar am Platz markieren (Frequenztafel). Dazu sind die vorbereiteten Schilder am
Platz zu benutzen.
1.7 Gastpiloten haben kein grundsätzliches Recht auf eine Flugerlaubnis. Sie müssen
Ø die unter 1.2 bis 1.6 gestellten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen,
Ø eine Starterlaubnis vom Flugleiter erteilt und
Ø eine Startgebühr entrichtet haben.
2. Zugelassene Modelle
2.1 Es dürfen nur Flugmodelle betrieben werden, deren technischer Zustand ein sicheres
Starten, Fliegen und Landen erlaubt.
2.2 Die vollständige Anschrift des Flugmodellhalters muss deutlich im Flugmodell
ausgewiesen sein.
2.3 Das Gesamtgewicht eines Flugmodells darf vor dem Abflug 25 (fünfundzwanzig) kg
nicht überschreiten. ( 2002 heraufgesetzt)
2.4 Der Schallpegel – gemessen nach gesetzlichen Vorschriften – darf 82 dB(A) nicht
überschreiten.
2.5 Die Anzahl der gleichzeitig im Flugbetriebsraum fliegenden Modelle ist für solche mit
Verbrennungsmotor betriebene, auf drei begrenzt.
3. Flugzeit
Mit Ausnahme von Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und Volkslauf
Heessen (während des Laufes) ist das Fliegen für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor
erlaubt in der Zeit
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 19.30 Uhr
längstens jedoch bis Sonnenuntergang.
4. Flugbetriebsraum
Der Flugbetriebsraum – vom RP in Münster ausgewiesen – wird nach Westen, Norden und
Osten durch Wirtschaftswege begrenzt und gekennzeichnet. Nach Süden ist die Grenze durch
den Schutzzaun und den Wirtschaftsweg fixiert. Eine Flughöhe von 100 (einhundert) m darf
nicht überschritten werden.
5. Verhaltensweise der Piloten
5.1 Bei den Startvorbereitungen, insbesondere bei motorgetriebenen Flugmodellen, sind
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die eine Verletzungsgefahr jedwederart weitgehend
ausschalten. Dazu ist in erster Linie der Platz, vom Zuschauer aus betrachtet, hinter dem
Schutzzaun zu benutzen.
5.2 Zum Fernsteuern der Flugmodelle muss der Pilot neben der Start- und Landebahn eine
Position einnehmen, die ihm eine eindeutige Verständigung mit seinen ebenfalls fliegenden
Piloten ermöglicht
5.3 Der Pilot muss bei Annäherung eines bemannten Luftfahrzeuges sein Modell sofort so
steuern, dass ein Abwenden seines Modells vom Luftfahrzeug erkennbar ist.
5.4 Der Pilot muss seine Landung für die ebenfalls fliegenden Piloten deutlich hörbar ansagen.
5.5 Der Pilot muss sich mit seinem Modell nach der Landung so schnell wie möglich von der
Start- und Landebahn entfernen.
5.6 Der Pilot muss bei einer Landung oder bei einem Absturz seines Modells außerhalb des
Modellflugplatzes die Genehmigung des Grundstückeigentümers haben, um sein Modell zu
bergen. Bei einem Bruch sind sämtliche Teile des Flugmodells vom Feld zu entfernen. Eine
Eintragung des Vorfalls ins Flugbuch mit Angabe des Datums, der Zeit und der Absturzstelle,
sind Pflicht
6. Flugverbot
6.1 Ein begrenztes Flugverbot sowohl für einzelne Piloten als auch allgemein, kann vom
Flugleiter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes verhängt werden,
6.1.1 wenn ein Pilot sich nicht an die festgelegten Bedingungen hält;
6.1.2 wenn äußere Einflüsse keine ausreichende Sicherheit des Flugbetriebes zulassen.
6.2 Absolutes Flugverbot besteht; .
6.2.1 außerhalb der unter Punkt 3 ausgewiesenen Flugzeit.
6.2.2 wenn drei oder mehr Modellflieger gleichzeitig fliegen wollen und kein Flugleiter im
ausgelegten Flugbuch eingetragen und an vorgegebener Stelle am Modellflugplatz
ausgewiesen ist;
6.2.3 wenn äußere Einflüsse keine ausreichende Sicherheit des Flugbetriebes zulassen.
7. Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten.
Ein Grundsatz um keine Ordnungswidrigkeit im Sinne unserer Gemeinschaft zu begehen ist
der;
7.1 sich mit seinem Flugmodell so zu verhalten, dass Niemandem und Nichts Schaden
zugefügt wird, der vermeidbar ist; (grob fahrlässig handelt u. a. wer mit seinem Flugmodell
auf Personen oder Fahrzeuge zusteuert oder sie überfliegt)
7.2 sich jeder Einzelne an die gestellten, hier aufgeführten Bedingungen hält
8. Ordnungsstrafen.
Eine Missachtung der getroffenen Vereinbarungen und Bedingungen kann je nach Häufigkeit
oder Schwere
8.1 zur Ermahnung mit eintägigem Flugverbot,
8.2 zur Verwarnung mit mehrmonatigem Flugverbot in den Sommermonaten oder
8.3 zum Vereinsauschluss führen
Die dritte Ermahnung führt automatisch zur 1.Verwarnung und die dritte Verwarnung zum
sofortigen Vereinsausschluss. Eine Rückzahlung oder Vergütung des Mitgliedbeitrages für
den verwirkten Zeitraum wird nicht gewährt.
9. Die vom RP in Münster ausgestellte Aufstiegsgenehmigung sagt u.a. aus:
„Diese Erlaubnis kann jederzeit durch weitere Bedingungen und Auflagen ergänzt werden.
Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff.LuftVG wird besonders hingewiesen.“
Mit Schreiben des RP Münster vom 22.06.1991 wird zusätzlich der Seglerschlepp auf
unserem Platz verboten.
Dem ist nur unser Motto hinzuzufügen:
Gemeinsam miteinander und nicht gegeneinander.
Hamm, im April 1992 / Februar 2006
Unterschriften:
(Wilhelm Müller 1. Vorsitzender) (Stephan Orzechowski / Heinz Höfer
2.Vorsitzender)
(Dietmar Eckardt / Hans-Dieter Braun Schriftführer) (Klaus Hövelmann / Mark Junge
Ilges Kassenwart)
Erläuterungen zur bisherigen Fassung:
In Münster erbetene und genehmigte Ausnahmeregelungen werden durch Aushang am Platz
oder in unseren “Terminen” bekannt gemacht.